Satzung

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Satzung

des Freundeskreis Shalom Eilat e. V., Kamen

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Shalom Eilat e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamen eingetragen.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Kamen.

§ 2

Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Freundeskreises ist die Förderung der Völkerverständigung.

2.Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der § 51 ff. der Abgabeordnung". Der Freundeskreis will zur Erreichung des Satzungszweckes insbesondere

a. die Städtepartnerschaft zwischen Kamen und Eilat aktiv unterstützen,

b. Begegnungen der Bürger beider Städte und auch anderen Interessierten auf privater Ebene ermöglichen,

c. die Kenntnisse über das Leben in beiden Städten und Ländern vertiefen,

d. Reisen von Kamen nach Eilat ebenso fördern wie Reisen von Eilat nach Kamen,

e. Ehemaligen, verfolgten jüdischen Bürgern das Wiedersehen mit Kamen bzw. deren Nachfahren das Erforschen ihrer Familiengeschichte und Begegnungen in Kamen erleichtern,

f. die Erinnerung an die Verfolgung und Ermordung jüdischer Mitbürger fördern,

g. Rassismus allgemein, insbesondere Antisemitismus bekämpfen und

h. alle Bestrebungen unterstützen, die der Festigung bestehender Kontakte zwischen Kamen und anderen Städten in Israel dienen.

3. Der Freundeskreis ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundeskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Freundeskreises an die Stadt Kamen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne Absatz 2 zu verwenden hat.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Freundeskreises können sein

a. ordentliche Mitglieder

i. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

ii. juristische Personen sowie Personengemeinschaften; die die Ziele des Freundeskreises unterstützen.

b. fördernde Mitglieder,

i. natürliche Personen,

ii. juristische Personen sowie Personengemeinschaften, die die Ziele des Freundeskreises, insbesondere durch Spenden, unterstützen.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Freundeskreis ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Freundeskreises an.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch Tod,

b. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

c. durch Ausschluss seitens des Vorstandes

i. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

ii. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit länger als drei Monate rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt

iii. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere, wenn der Vorstand gestellt, dass sich das Mitglied durch Äußerungen und/oder sein Verhalten gegen den Zweck und die Ziele des Freundeskreises richtet.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

4. Mit dem Ausscheiden aus dem Freundeskreis erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben insbesondere das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Freundeskreises teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

2. Ordentlichen Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten.

3. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises erhalten.

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 6

Organe des Freundeskreises

1. Organe des Freundeskreises sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in, der/dem Geschäftsführer/in, der/dem Schatzmeister/in und einem oder mehreren Beisitzenden. Stellt sich als Beisitzende/r niemand zur Verfügung, kann der Vorstand ohne Beisitzende gebildet werden.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit die Anzahl der Beisitzer.

4. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die/der Vorsitzende/r, die/der Stellvertreter/in, die/der Geschäftsführer/in und die/der Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt, wovon einer die/der Vorsitzende/r oder die/der Stellvertreter/in sein muss.

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer

b. Entlastung des Vorstandes

c. Wahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des/der Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

d. Festsetzung der Beiträge und sonstigen Leistungen

e. Wahl von  Kassenprüfern. Die auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehörigen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

f.  Jede Änderung der Satzung

g. Entscheidung über die eingereichten Anträge

h. Auflösung des Vereins

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit. Die Abwahl des Vorstandes (ganz oder teilweise) bedarf der 2/3 Mehrheit.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem protokollierendem Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er darf im Innenverhältnis Verpflichtungen, die das Vereinsvermögen übersteigen, nicht ohne Beschluss der Mitglieder eingehen.

2. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfalle durch seine/n Stellvertreter/in, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel sieben Tage vorher schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens vier Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes sagt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10

Auflösung des Freundeskreises

Die Auflösung des Freundeskreises kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.